Löschung von Presseveröffentlichungen nicht einfach auf Zuruf möglich
Löschung von Presseveröffentlichungen – Immer wieder kommen Personen auf unsere Redaktion zu und fordern (teilweise in einem harschen Ton) die sofortige Löschung von unseren Presseveröffentlichungen. Meistens handelt es sich um Personen, die in der Vergangenheit es sehr gut fanden, dass wir über sie berichten und sie sogar meistens einen persönlichen Vorteil hatten. Jahre später passt ihnen dann genau diese Veröffentlichung nicht mehr in den Kram, bzw. wollen gerne ihre Spuren im Netz säubern. Meistens handelt es sich um Politiker, ehemalige Studenten, oder Unternehmer. Es gibt aber auch öffentliche wichtige Funktionen von uns Medienbetreibern, die gegen eine Löschung sprechen. Im Detail müssen wir immer Abwägen, welche Interessen höher wiegen. Aus diesem Grund bringen wir in diesem Fachbeitrag alle Fakten auf den Tisch. Auch, warum die DSGVO kein Grund für eine Löschung ist!
Löschung von Presseveröffentlichungen
In der heutigen digitalen Ära ist der Umgang mit veröffentlichten Informationen wichtiger denn je. Immer wieder entstehen Diskussionen darüber, ob und in welchem Umfang Presseveröffentlichungen auf Wunsch der betroffenen Personen entfernt werden sollten. Wichtige Fragen kommen dabei auf: Warum dürfen Presseveröffentlichungen nicht einfach auf Zuruf gelöscht werden? Welche Rolle spielt das öffentliche Interesse, und warum fällt die Presse unter bestimmte Ausnahmeregelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Dieser Artikel beleuchtet diese Fragestellungen und liefert fundierte Antworten.
Öffentliches Interesse und Pressefreiheit
Eines der zentralen Argumente gegen die einfache Löschung von Presseveröffentlichungen ist das öffentliche Interesse. Die Presse erfüllt eine zentrale Funktion in der Demokratie, indem sie Bürger informiert und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Die Informationsfreiheit ist ein Grundpfeiler der Demokratie und wird durch Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) in Deutschland geschützt:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ (Art. 5 Abs. 1 GG)
In diesem Kontext dient die Pressefreiheit dazu, Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten. Eine uneingeschränkte Löschung von Presseveröffentlichungen könnte diese Kernfunktionen erheblich beeinträchtigen. Wichtige Informationen und Sachverhalte über Politiker, Unternehmen oder andere gesellschaftlich relevante Gruppen würden unter Umständen der Öffentlichkeit entzogen. Die freie Meinungsbildung wäre massiv gefährdet.
Rechtslage nach der DSGVO
Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist seit ihrer Einführung im Mai 2018 das zentrale Regelwerk für den Datenschutz in der Europäischen Union. Grundsätzlich gibt sie Bürgern das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 17 DSGVO). Doch für Journalisten und die Presse gelten hier besondere Ausnahmen.
Artikel 85 DSGVO legt fest, dass der Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang gebracht werden muss:
„Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften den Rechtschutz personenbezogener Daten nach dieser Verordnung zur Einhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang.“ (Art. 85 Abs. 1 DSGVO)
Diese Klausel bedeutet, dass nationale Regelungen geschaffen werden müssen, um Presseveröffentlichungen zu schützen. In Deutschland ist dies durch § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt, der speziell auf journalistische, künstlerische und literarische Tätigkeiten abzielt:
„Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, […] durch natürliche oder juristische Personen, die journalistisch tätig sind, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erforderlich ist.“ (§ 27 Abs. 1 BDSG)
Somit haben Presseveröffentlichungen in Deutschland einen besonderen Schutz. Dies legitimiert, dass journalistische Inhalte, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht ohne Weiteres auf Verlangen gelöscht werden können.
Abwägung und Konsequenzen
Es bleibt wichtig zu betonen, dass dieser Schutz nicht unbegrenzt ist. Es gibt klare Kriterien und Verfahren, wie betroffene Personen sich gegen falsche oder rufschädigende Informationen wehren können. Korrekturen und Gegendarstellungen sind mögliche Instrumente, um Fehlberichterstattungen entgegenzutreten, ohne die Pressefreiheit unverhältnismäßig einzuschränken.
Jedoch zeigt die aktuelle Rechtslage, dass die pauschale Löschung von Presseveröffentlichungen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit und das öffentliche Interesse darstellen würde. Die genannten Bestimmungen der DSGVO und des BDSG unterstreichen, warum eine sachgerechte Abwägung notwendig ist.
Zusammenfassung für Schnellleser:
Die Entscheidung, Presseveröffentlichungen nicht allein auf Zuruf zu löschen, ist essenziell für den Schutz der Pressefreiheit und das öffentliche Interesse. Die Balance zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit, wie sie in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen artikuliert ist, ermöglicht es, dass demokratische Grundwerte bewahrt und geschützt werden. In Zeiten zunehmender Digitalisierung bleibt dies eine ständige Herausforderung, die jedoch unabdingbar für eine offene und informierte Gesellschaft ist.
Sind Sie persönlich betroffener?
Dann sollten wir Ihre Gründe wissen!
Wir haben diesen Fachartikel geschrieben, weil das Thema immer wieder bei uns auf der Tagesordnung kommt. Auch wenn die eingehenden Löschungswünsche oft in einer unverschämten Tonalität vorgetragen werden bleiben wir sachlich und bieten generell immer eine ausgewogene Abwägung der individuellen Interessen des Löschungssuchenden, der öffentlichen Interessen und natürlich auch den Interessen unseres ARKM Online Verlags. Immer hin soll hier unsere Arbeit ggf. zerstörrt werden. Jede Presseveröffentlichung hat uns Geld gekostet und diese Kosten werden oft erst durch Werbeeinblendungen über „zig Jahre“ wieder eingespielt.
Bitte nennen Sie uns Ihre konkreten Gründe für die Löschung. Nennen Sie uns auf jeden Fall persönliche Gefahren, Gerichtsurteile, Einstweilige Verfügungen, die für Sie persönliche Nachteile bringen. Wir werden diese dann fair abwägen. Das versprechen wir Ihnen! Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich unser Kontaktformular, damit eine Zustellung gewährleistet ist und der Datenschutz durch eine verschlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.
Der ARKM Online Verlag ist ein Medienunternehmen und seine Redakteure sind alle Mitglieder im DPV – Deutscher Presse Verband e.V., sowie im Verein zur Förderung von Lokaljournalismus, Meinungs- und Informationsvielfalt in NRW e.V.
Text geschrieben von Sven Oliver Rüsche, Geschäftsführer vom ARKM Online Verlag.
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